{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-24_2009-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_24", "Checksum": "72a5dbfe33c4476262f4daa4c2d3e742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2009 KSK 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:08", "Checksum": "772d506e0db3dc8543ea848dc9cff187", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nDer Bezirksgerichtspräsident führte aus, der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle unzweifelhaft eine Schuldanerkennung dar. Der Betrag von\nFr. 30'000.-- sei am 24. September 2008 auf das Konto des Solidarschuldners Z.\nüberwiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 sei das Darlehen seitens\nder Gläubigerin gekündigt worden. Die Darlehensnehmer seien auch die erste\nRückzahlungsrate vom Januar 2009 schuldig geblieben. Damit sei die ganze Restschuld sofort fällig geworden. Die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung sei somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung ohne Zweifel vollumfänglich fällig gewesen. Darüber hinaus sei die Einwendung der Schuldnerin, sie\nhabe über den Darlehensvertrag nie verfügen können, unbegründet. Aus den Akten\nergebe sich, dass der fragliche Betrag auf das im Darlehensvertrag vorgesehene\nBankkonto überwiesen worden sei. Der Vorwand, sie habe gegenüber der Gläubigerin noch Ansprüche aus einem Nutzungsvertrag, könne nicht gehört werden, da\n\nSeite 3 — 8\nsich diesbezüglich absolut nichts bei den Akten befinden würde. Folglich könne provisorische Rechtsöffnung gewährt werden.\n\nG. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 8. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche\nEntscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die von der X. AG aufgeführten Verträge seien für sie nicht rechtsgültig, da diese von nicht zeichnungsberechtigten Vertretern der X. AG unterzeichnet worden seien. Zu dieser Frage\nfinde am 14. Mai 2009 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht C. statt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Entscheides sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Vorsitzende zieht in Erwägung:\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum\nSchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit\nkurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der\nVorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des\nGerichtsorganisationsgesetztes [GOG; BR 173.000]).\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\ngemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die\n\nSeite 4 — 8\nFeststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung\nvon Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich nicht als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht hat aber auf neue, erst vor der\nzweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE\n107 II 122 f.).\n\nb) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es\nwird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der\nGläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der\nRechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, §19 N.\n22).\n\n"}