{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-24_2009-05-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d87687c0b360b6d41ea3c51d48374cf3badf49e4a8fad07a3105000d65e6180edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_24", "Checksum": "72a5dbfe33c4476262f4daa4c2d3e742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.05.2009 KSK 2009 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:08", "Checksum": "772d506e0db3dc8543ea848dc9cff187", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2009 KSK 2009 24\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 13. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 24\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 17. September 2009 nicht eingetreten worden).\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder Y., Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom\n27. April 2009, mitgeteilt am 5. Mai 2009, in Sachen der X . A G , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau, gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 18./19. September 2008 schloss die X. AG mit Y. und Z. einen Vertrag\nüber ein zinsloses Darlehen von Fr. 30'000.-- ab. Die X. AG verpflichtete sich, den\nBetrag bis spätestens zum 27. September 2008 auf das Konto der Darlehensnehmer zu überweisen. Betreffend Rückzahlungsmodalitäten wurde vereinbart, dass\ndie Darlehenssumme in 30 monatlichen Raten zu je Fr. 1'000.-- bis zum 30. Juni\n2010 zurückzuerstatten ist und dass die 1. Ratenzahlung im Januar 2009 zu erfolgen hat. Geraten die Darlehensnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird\nsofort die ganze Restschuld fällig. Des Weiteren wurde im Vertrag festgehalten,\ndass die Darlehenssumme einzig zum Kauf von Kleininventar (Restaurant und\nKüche) für das Restaurant A. in B. verwendet werden darf.\n\nB. Entgegen der klaren vertraglichen Vereinbarung setzten die Darlehensnehmer das Geld aus dem Darlehen nicht zum Kauf von Kleininventar für das Restaurant A. ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 kündigte deshalb die X. AG den\nDarlehensvertrag und forderte die Überweisung des gesamten Darlehens von Fr.\n30'000.-- bis spätestens zum 17. Oktober 2008.\n\nC. Mangels Rückzahlung des genannten Betrages leitete die X. AG beim Betreibungsamt Küblis die Betreibung gegen Y. ein. Aus dem am 6. Februar 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ geht eine Forderung von Fr.\n30'000.-- nebst Zins hervor. Als Forderungsgrund wurden der Darlehensvertrag vom\n18./19. September 2008 und das entsprechende Kündigungsschreiben angegeben.\nGegen den am 25. Februar 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob Y. Rechtsvorschlag.\n\nD. Mit Gesuch vom 30. März 2009 liess die X. AG beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung einreichen und beantrage:\n„1. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Küblis\ngegen die Beklagte für den Betrag von CHF 30'000.00, zuzüglich Zins zu\n5% seit 1. Februar 2009, zuzüglich CHF 100.00 (Kosten Zahlungsbefehl)\nprovisorische Rechtsöffnung zu gewähren.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt, der Darlehensvertrag sei gekündigt worden,\nweil Z. gemäss Verfügung des Bezirksamtes C. vom 20. Oktober 2008 den Betrag\nvon Fr. 30'000.-- aus dem Darlehen im Casino in D. und E. verspielt habe. Zudem\nsei die erste Rückzahlungsrate im Januar 2009 fällig gewesen, die Darlehensnehmer hätten jedoch keine Rückzahlung geleistet, weshalb die ganze Restschuld sofort fällig geworden sei. Der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle\n\nSeite 2 — 8\neine Schuldanerkennung und einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne\nvon Art. 82 SchKG dar.\n\nE. Mit Vorladung vom 3. April 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 27. April 2009 an und räumte\nY. die Möglichkeit ein, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen.\nDie Schuldnerin liess sich nicht vernehmen, nahm jedoch an der mündlichen\nRechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos teil.\nDabei führte sie aus, der Darlehensbetrag von Fr. 30'000.-- sei nicht an sie, sondern\nan Z. ausbezahlt worden. Sie habe von diesem Geld nie etwas gesehen. Des Weiteren habe sie noch Ansprüche gegenüber der Gläubigerin aus dem Nutzungsvertrag mit dieser. Die Gläubigerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern.\n\nF. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. April 2009, mitgeteilt am 5. Mai 2009, wie folgt:\n„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Küblis für den Betrag von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5%\nseit 1. Februar 2009 erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 400.00 gehen\nzulasten der Y.. Sie werden bei der X. AG unter Regresserteilung auf Y.\nerhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.\n3. Ausseramtlich hat Y. die X. AG für ihre Umtriebe mit pauschal Fr. 500.00\n(inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\n"}