6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.