82 Abs. 1 SchKG dienen kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vertrag vom 3. April 2002 bei der vorliegenden Beurteilung Berücksichtigung finden würde, denn auch dieses Dokument liefert keine weiteren Hinweise zur effektiv bezogenen Menge Öl und würde somit den Bedingungseintritt ebenfalls nicht nachweisen. Ob die Abschluss-Verein- barung vom 23./25. Januar 2002 die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung ansonsten erfüllen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden.