Seite 6 — 8 d) Demnach ist festzuhalten, dass der Bedingungseintritt nicht nachgewiesen beziehungsweise die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erhärtet ist, weshalb die Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 vorliegend für die darin vereinbarte Entschädigung betr. nicht bezogenes Öl nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dienen kann.