c) Zur Ergänzung sei an dieser Stelle noch auf ein Postulat in der Rechtslehre hingewiesen, wonach in Anlehnung an die „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei zweiseitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Bedingung sei erfüllt worden, genügen sollte, ohne dass er hierfür den Beweis erbringen müsste, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Bedingung sei nicht eingetreten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG).