Auch hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Akten, die Rückschlüsse auf die fehlenden Ölbezüge zulassen würden, eingereicht und weder im Rechtsöffnungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung gemacht. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abschlussvereinbarung und damit den Eintritt der Bedingung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen hat.