b) Wie sich aus der Abschluss-Vereinbarung ergibt, darf dem Beschwerdegegner – sofern dieser die vertraglich vereinbarte Mindestmenge von 2'800 kg Öl am Ende der Vertragsdauer nicht bezogen hat – für jedes fehlende kg Öl Fr. 4.-- in Rechnung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und 2'787.92 kg Öl nicht bezogen, weshalb sie ihm am 20. Mai 2008 die Entschädigung für die nicht bezogene Menge Öl in Rechnung gestellt habe.