Es stellt sich somit primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Eintritt der Bedingung nachgewiesen hat. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, gilt es zu prüfen, ob die Abschlussvereinbarung die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllt und ob gegebenenfalls Einwendungen vorliegen, die die Schuldanerkennung entkräften.