Seite 5 — 8 muss vom Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Es stellt sich somit primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Eintritt der Bedingung nachgewiesen hat.