a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung und auf einen nicht erfüllten Vertrag. Da die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eine Kopie der Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 beigelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag die Forderungsurkunde darstellt. Mit der genannten Abschluss-Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdegegner während einer Vertragsdauer von 4 Jahren mindestens 2'800 kg Schmierstoffe von der Beschwerdeführerin zu kaufen.