Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 5. Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vorliegt.