Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde zwei Kaufverträge für Nutzfahrzeuge inkl. Abschluss-Vereinbarung ein. Der Vertrag vom 3. April 2002 befand sich nicht bei den Vorakten und muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben.