G. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe wohl Öl bezogen, es seien jedoch zwei Verträge über eine Gesamtmenge von 4'800 kg abgeschlossen worden und Y. habe seinen Teil der Vereinbarung nicht vollständig erfüllt. Eine Menge von 2'787.92 kg Öl sei nicht bezogen worden. H. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.