E. Der Schuldner machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch, nahm jedoch persönlich an der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vom 2. April 2009 teil und reichte diverse Rechnungen und Belege betreffend Ölbezüge ein. Er machte geltend, er habe in der Zeit von Oktober 2001 bis Ende 2005 von der Gläubigerin über 1'500 kg Öl bezogen. Die Gläubigerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern.