Als Gegengeschäft erklärte sich Y. damit einverstanden, von der B. über eine Zeitspanne von vier Jahren (27. September 2001 bis 26. September 2005) jährlich 700 kg und gesamthaft 2'800 kg Schmierstoffe zum Preis der jeweils gültigen Wiederverkaufs-Preisliste zu beziehen. Weiter wurde in den allgemeinen Bedingungen vereinbart, dass für den Fall, dass die vertraglich festgelegte Mindestmenge Öl pro Jahr resp. innerhalb der gesamten Vertragsdauer nicht bezogen wird, die B. ihrem Vertragspartner pro nicht geliefertes Kilogramm Schmierstoff Fr. 4.-- verrechnen kann.