{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-22_2009-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_22", "Checksum": "4a71cd8c6c8f995192fc9bdb8f036149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.05.2009 KSK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:11", "Checksum": "44dc2b0adee0faa7d60246b344b9e04b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 8\nmuss vom Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist\ner nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel\nzulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Es stellt sich somit primär die\nFrage, ob die Beschwerdeführerin den Eintritt der Bedingung nachgewiesen hat.\nNur wenn diese Frage bejaht werden kann, gilt es zu prüfen, ob die Abschlussvereinbarung die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllt und ob\ngegebenenfalls Einwendungen vorliegen, die die Schuldanerkennung entkräften.\n\nb) Wie sich aus der Abschluss-Vereinbarung ergibt, darf dem Beschwerdegegner – sofern dieser die vertraglich vereinbarte Mindestmenge von 2'800 kg Öl am\nEnde der Vertragsdauer nicht bezogen hat – für jedes fehlende kg Öl Fr. 4.-- in\nRechnung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,\nder Beschwerdegegner habe die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten und\n2'787.92 kg Öl nicht bezogen, weshalb sie ihm am 20. Mai 2008 die Entschädigung\nfür die nicht bezogene Menge Öl in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, eine genaue Auflistung der Ölbezüge des Beschwerdegegners, welche die in Rechnung gestellte Menge belegen würde, ins Recht zu legen.\nAuch hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Akten, die Rückschlüsse auf die\nfehlenden Ölbezüge zulassen würden, eingereicht und weder im Rechtsöffnungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift detaillierte Angaben zur Zusammensetzung\nder in Betreibung gesetzten Forderung gemacht. Somit kann festgehalten werden,\ndass die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abschlussvereinbarung und damit\nden Eintritt der Bedingung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen hat.\n\nc) Zur Ergänzung sei an dieser Stelle noch auf ein Postulat in der Rechtslehre\nhingewiesen, wonach in Anlehnung an die „Basler Rechtsöffnungspraxis“ bei zweiseitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Bedingung sei erfüllt worden, genügen sollte, ohne dass er hierfür den Beweis erbringen müsste, solange\nder Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Bedingung sei nicht\neingetreten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Ob dieses\nPostulat Zustimmung verdient, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden,\nda der Beschwerdegegner anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mittels diverser Rechnungen betreffend Ölbezüge aufgezeigt hat, dass er während der Vertragsdauer etwas mehr als 1'500\nkg Öl von der Beschwerdeführerin bezogen hat. Damit hat der Beschwerdegegner\ndie Behauptung der Beschwerdeführerin entkräftet.\n\nSeite 6 — 8\nd) Demnach ist festzuhalten, dass der Bedingungseintritt nicht nachgewiesen\nbeziehungsweise die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erhärtet ist, weshalb\ndie Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002 vorliegend für die darin vereinbarte Entschädigung betr. nicht bezogenes Öl nicht als Schuldanerkennung im\nSinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dienen kann. Daran würde sich auch nichts ändern,\nwenn der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vertrag vom 3. April 2002 bei\nder vorliegenden Beurteilung Berücksichtigung finden würde, denn auch dieses Dokument liefert keine weiteren Hinweise zur effektiv bezogenen Menge Öl und würde\nsomit den Bedingungseintritt ebenfalls nicht nachweisen. Ob die Abschluss-Verein-\nbarung vom 23./25. Januar 2002 die weiteren Voraussetzungen einer Schuldanerkennung ansonsten erfüllen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt\nzu werden.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne\nweiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz\nzu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen\nKlage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird\nausdrücklich offen gelassen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 und\n61 Abs. 1 GebV SchkG; SR 281.35). Da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.\n\nSeite 7 — 8\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\n"}