{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-22_2009-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_22", "Checksum": "4a71cd8c6c8f995192fc9bdb8f036149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.05.2009 KSK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:11", "Checksum": "44dc2b0adee0faa7d60246b344b9e04b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 8\nb) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der\nVorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des\nGerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).\n\n2. Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf\ndie Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen.\nDie Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um\nsolche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84\nSchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den\nnämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.\nPKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der\nBeschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde zwei Kaufverträge für\nNutzfahrzeuge inkl. Abschluss-Vereinbarung ein. Der Vertrag vom 3. April 2002 befand sich nicht bei den Vorakten und muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt\nbleiben.\n\n3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es\nwird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der\nGläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der\nRechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N.\n22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,\n3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\nSeite 4 — 8\n4.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem\nauch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung\ngesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch\ndiejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren\nFälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner\nSchuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1).\nAls Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von\nden Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine,\nWechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten\nSchuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O.,\nN. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74).\n\nb) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1\nSchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder\nStundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG).\n\n5. Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob überhaupt eine Schuldanerkennung im\nSinne des Gesetzes vorliegt.\n\na) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung und auf einen\nnicht erfüllten Vertrag. Da die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch um provisorische\nRechtsöffnung eine Kopie der Abschluss-Vereinbarung vom 23./25. Januar 2002\nbeigelegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag die Forderungsurkunde darstellt. Mit der genannten Abschluss-Vereinbarung verpflichtete\nsich der Beschwerdegegner während einer Vertragsdauer von 4 Jahren mindestens\n2'800 kg Schmierstoffe von der Beschwerdeführerin zu kaufen. Sollte die vertraglich\nvereinbarte Menge innerhalb der Vertragsdauer nicht bezogen werden, so berechtigt dies die Öllieferantin Fr. 4.-- für jedes nicht bezogene Kilo Öl zu verrechnen. Die\nvorliegende Vereinbarung stellt eine bedingte Schuldanerkennung dar. Eine solche\nberechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis für\ndie Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird. Der Bedingungseintritt\n\n"}