{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-22_2009-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a722ddb2e0f38fd6a6ed6aab3fa257cafbddacd4cd836f5b1ecfddbf9f4c952cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_22", "Checksum": "4a71cd8c6c8f995192fc9bdb8f036149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.05.2009 KSK 2009 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:11", "Checksum": "44dc2b0adee0faa7d60246b344b9e04b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.05.2009 KSK 2009 22\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 22\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . A G , Gläubigerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom\n2. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 23./25. Januar 2002 unterzeichneten Y. als Inhaber der A. und die B.\n(nachfolgend B.) einen Kaufvertrag für ein Neufahrzeug gekoppelt mit einer Ab-\nschluss-Vereinbarung. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die B. ein Fahrzeug der Marke C. im Wert von Fr. 38'845.-- von Y. zu kaufen. Als Gegengeschäft\nerklärte sich Y. damit einverstanden, von der B. über eine Zeitspanne von vier Jahren (27. September 2001 bis 26. September 2005) jährlich 700 kg und gesamthaft\n2'800 kg Schmierstoffe zum Preis der jeweils gültigen Wiederverkaufs-Preisliste zu\nbeziehen. Weiter wurde in den allgemeinen Bedingungen vereinbart, dass für den\nFall, dass die vertraglich festgelegte Mindestmenge Öl pro Jahr resp. innerhalb der\ngesamten Vertragsdauer nicht bezogen wird, die B. ihrem Vertragspartner pro nicht\ngeliefertes Kilogramm Schmierstoff Fr. 4.-- verrechnen kann.\n\nB. Am 20. Mai 2008 stellte die X. AG (vormals B.) Y. den Betrag von Fr.\n11'999.25 für 2'787.92 kg nicht bezogene Schmierstoffe inkl. MwSt. in Rechnung.\nDa Y. dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, folgte am 26. November 2008\ndie Mahnung.\n\nC. Mangels Bezahlung des genannten Betrages leitete die X. AG beim Betreibungsamt Davos die Betreibung ein. Aus dem am 9. Januar 2009 ausgestellten\nZahlungsbefehl mit der Betreibung-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 11'999.25\nnebst Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2008 hervor. Als Forderungsgrund wurde die\nNichterfüllung des Vertrages sowie die Rechnung vom 20. Mai 2008 inkl. Mahnung\nangegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 12. Januar 2009 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nD. Mit Schreiben vom 12. März 2009 gelangte die X. AG an das Bezirksgericht\nPrättigau-Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.\n\nE. Der Schuldner machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch, nahm jedoch persönlich an der Rechtsöffnungsverhandlung\nvor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vom 2. April 2009 teil und reichte\ndiverse Rechnungen und Belege betreffend Ölbezüge ein. Er machte geltend, er\nhabe in der Zeit von Oktober 2001 bis Ende 2005 von der Gläubigerin über 1'500\nkg Öl bezogen. Die Gläubigerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern.\n\nF. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, wie folgt:\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Davos wird abgewiesen.\n\nSeite 2 — 8\n2. (Kosten).\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, die vorliegende Angelegenheit erweise sich als zu wenig liquid, als dass in diesem summarischen Verfahren die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als derart ausgewiesen betrachtet werden könne, dass Rechtsöffnung erteilt werden könne.\n\nG. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 7. Mai 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe\nwohl Öl bezogen, es seien jedoch zwei Verträge über eine Gesamtmenge von 4'800\nkg abgeschlossen worden und Y. habe seinen Teil der Vereinbarung nicht vollständig erfüllt. Eine Menge von 2'787.92 kg Öl sei nicht bezogen worden.\n\nH. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie\nin der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Vorsitzende zieht in Erwägung:\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum\nSchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit\nkurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}