2. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 per Einschreiben mitgeteilt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung ist auf den 25. April 2009 datiert; mithin begann die zehntägige Beschwerdefrist am 26. April 2009 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die Beschwerdefrist am Dienstag den 5. Mai 2009 ab (zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur ist unter Ziff. 3 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen.