E. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. April 2009, mitgeteilt am 23. April 2009, wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Churwalden für den Betrag von CHF 2'464.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 1'918.20 seit 5. März 2009 erteilt. 2. (Kosten). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er führte aus, er sei nie selbständig gewesen. Es könne doch nicht sein, dass er deswegen von der X. betrieben werde.