A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 setzte die X. die AHV-Beiträge von Y. für das Jahr 2003 auf Fr. 1'918.20 fest und unterbreitete ihm die Berechnung der Verzugs- resp. Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 476.35. Am 19. Februar 2009 mahnte die X. Y., die fällig gewordenen Beiträge zu bezahlen. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 31. März 2009 ist die Beitragsverfügung rechtskräftig.