{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-21_2009-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c2fd93676d71e33964bd8ba2f794146da8fc700701c92917316f2582893f5ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c2fd93676d71e33964bd8ba2f794146da8fc700701c92917316f2582893f5ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_21", "Checksum": "c9517de1f4f8c413baddc9dc855e963b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2009 KSK 2009 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.05.2009 KSK 2009 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:12", "Checksum": "cb1aadcc95de7b47ad2bf325f0931427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2009 KSK 2009 21\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 21\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes Y., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom\n22. April 2009, mitgeteilt am 23. April 2009, in Sachen X . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 setzte die X. die AHV-Beiträge von\nY. für das Jahr 2003 auf Fr. 1'918.20 fest und unterbreitete ihm die Berechnung der\nVerzugs- resp. Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 476.35. Am 19. Februar 2009\nmahnte die X. Y., die fällig gewordenen Beiträge zu bezahlen. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 31. März 2009 ist die Beitragsverfügung rechtskräftig.\n\nB. Mangels Bezahlung der genannten Beträge leitete die X. beim Betreibungsamt Churwalden die Betreibung ein. Aus dem am 10. März 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 2'464.80 nebst\nZins zu 5% seit dem 5. März 2009 auf Fr. 1'918.20 hervor. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 17. März 2009 Rechtsvorschlag.\n\nC. Am 31. März 2009 gelangte die X. an das Kreisamt Chur und ersuchte um\ndefinitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Das Kreisamt Chur\nleitete das Rechtsöffnungsbegehren mit Schreiben vom 1. April 2009 an das Bezirksgericht Plessur weiter.\n\nD. Mit Vorladung vom 2. April 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident Plessur\ndie Rechtsöffnungsverhandlung auf den 22. April 2009 an. Am 20. April 2009 teilte\nY. telefonisch mit, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung ferienabwesend sei und deshalb nicht erscheinen werde. Er sei nicht beitragspflichtig und\nnach Vorlage der entsprechenden Unterlagen werde die Gesuchstellerin das Gesuch zurückziehen. Auch die Gesuchstellerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung\nfern.\n\nE. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid\nvom 22. April 2009, mitgeteilt am 23. April 2009, wie folgt:\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Churwalden für den Betrag von CHF 2'464.80 nebst Zins zu\n5% auf CHF 1'918.20 seit 5. März 2009 erteilt.\n2. (Kosten).\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er führte aus, er sei nie selbständig gewesen. Es\nkönne doch nicht sein, dass er deswegen von der X. betrieben werde.\n\nG. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.\n3\n\nDer Vorsitzende zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum\nSchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit\nkurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden.\n\nWie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde\noffensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs.\n2 ZPO).\n\n2. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur wurde\ndem Beschwerdeführer am 23. April 2009 per Einschreiben mitgeteilt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung ist auf den 25. April 2009 datiert; mithin begann die zehntägige Beschwerdefrist am 26. April 2009 zu laufen (Art.\n59 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die Beschwerdefrist am Dienstag den 5. Mai 2009 ab\n(zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung\nund Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur ist unter Ziff. 3 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung\nversehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 7. Mai 2009 beim Kantonsgericht Graubünden persönlich übergeben und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.\n\n3. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist eingereicht worden wäre, könnte\nder Vorwand des Beschwerdeführers, er sei nie selbständig gewesen, nicht gehört\nwerden. Die entsprechende Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres\n2003 der X. ist gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 31. März 2009 bereits in\nRechtskraft erwachsen und darf keiner materiellen Überprüfung unterzogen werden.\n\n"}