– dass bei dieser Ausgangslage eine Schuldensanierung gemäss Art. 333 ff. SchKG nicht aussichtslos ist (vgl. Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 10 f. zu Art. 333 SchKG), – dass die Gesamtschuld im Rahmen einer Schuldensanierung gemäss Art. 335 SchKG noch reduziert werden kann, – dass sich die Beschwerde unter diesen Umständen als unbegründet erweist und abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,