– dass im weiteren bei den Akten eine Police der B. Rechtsschutzversicherung AG liegt, welche auf X. und A. lautet und darin auch eine Prämie für Vermieterrisiko (zwei vermietete Wohnungen an der C. in D.) enthalten ist, welche ohne Zweifel nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, – dass demnach für die Position Versicherungen höchstens ein Betrag von Fr. 50.-- einzurechnen ist, Seite 3 — 5 – dass X. sodann einen Mietanteil von Fr. 1'000.-- geltend macht, den sie monatlich an ihren Lebenspartner A. überweist (act. 6)