– dass bei Anrechnung eines Grundbetrages für Nahrung etc. nicht der volle Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 20.-- pro Tag angerechnet werden darf, sondern lediglich die entsprechenden Mehrauslagen von maximal Fr. 10.-- pro Tag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, was eine Reduktion von Fr. 200.-- pro Monat ausmacht, – dass Fr. 150.-- für Versicherungen angerechnet wurden, obwohl darunter die Motorfahrzeugversicherung figuriert, welche grundsätzlich mit den angerechneten Autospesen von Fr. 0.65 pro km zu bezahlen ist,