Seite 2 — 5 – dass X. indessen einen Arbeitsvertrag vom 2. September 2002 einreichte, gemäss welchem ihr eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 1'000.-- ausbezahlt werden, – dass durch nichts belegt wird, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, sodass die Aufrechnung dieses Betrages nicht zu beanstanden ist, – dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, sie bezahle über Fr. 8'000.-- an Steuern pro Jahr und nicht nur Fr. 400.-- pro Monat, wie dies die Vorinstanz angenommen habe,