– dass X. dagegen am 30. Dezember 2008 „Einsprache“ (recte Beschwerde) an das Kantonsgericht von Graubünden einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Eröffnung des Privatkonkurses begehrte, – dass sie zur Begründung im wesentlichen vorbrachte, ihr monatlicher ausbezahlter Lohn betrage Fr. 4'450.-- und die vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen monatlichen Spesen von Fr. 1'000.-- seien weggefallen; ihr seien Fr. 400.-- (pro Monat) an Steuern angerechnet worden, während sie dafür über Fr. 8'000.-- (pro Jahr) bezahle,