– dass X. am 15. Dezember 2008 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart gestützt auf Art. 191 Abs.1 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses stellte (Insolvenzerklärung), – dass sie dabei ihre finanziellen Verhältnisse darlegte und entsprechende Belege einreichte, – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch am 22. Dezember 2008 abwies, – dass er dabei zum Schluss kam, dass X. wohl Schulden über rund Fr. 170'000.-- habe, indessen mit ihrem Einkommen einen Überschuss von rund Fr. 2'250.-- monatlich erwirtschafte, so dass eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG nicht aussichtslos sei (Art. 191 Abs. 2 SchKG),