{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-1_2009-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684bb37b56604d80139c3d61096195e559616632bcbc375a4043f5f5b9a9b2806edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684bb37b56604d80139c3d61096195e559616632bcbc375a4043f5f5b9a9b2806edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_1", "Checksum": "e439759a94a345bd890dfbe238ef86ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.01.2009 KSK 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 22.01.2009 KSK 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Insolvenz/Eröffnung Privatkonkurs | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:52", "Checksum": "04df6f2e91482df9710c16dc022153f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.01.2009 KSK 2009 1\nRegeste:\nInsolvenz/Eröffnung Privatkonkurs | Konkurs\n\n Seite 3 — 5\n– dass X. sodann einen Mietanteil von Fr. 1'000.-- geltend macht, den sie monatlich an ihren Lebenspartner A. überweist (act. 6)\n\n– dass zu überprüfen wäre, ob dieser Mietzinsanteil gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführerin die Wohnung zusammen mit ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern bewohnt (act. 2) und ein solcher Anteil lediglich gerechtfertigt\nwäre, wenn der gesamte Mietzins rund Fr. 3’000.-- betragen würde,\n\n– dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigten Teilbeträge durch andere Positionen, welche zu ihrem Vorteil zu hoch angerechnet\nwurden, mehr als ausgeglichen werden,\n\n– dass unter diesen Umständen ein monatlicher Überschuss in beträchtlicher\nHöhe verbleibt und selbst dann noch über Fr. 1'500.-- betragen würde, wenn in\nder Tat die Spesen von Fr. 1'000.-- nicht mehr ausbezahlt würden,\n\n– dass bei Schulden von rund Fr. 170'000.-- bei einem monatlichen Abzahlungsbetrag von Fr. 2'000.-- die Abzahlungsdauer rund 7 Jahre beträgt und bei einem\nmonatlichen Betrag von Fr. 1'500.-- rund 9 ½ Jahre,\n\n– dass bei dieser Ausgangslage eine Schuldensanierung gemäss Art. 333 ff.\nSchKG nicht aussichtslos ist (vgl. Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nSchKG III, Basel 1998, N 10 f. zu Art. 333 SchKG),\n\n– dass die Gesamtschuld im Rahmen einer Schuldensanierung gemäss Art. 335\nSchKG noch reduziert werden kann,\n\n– dass sich die Beschwerde unter diesen Umständen als unbegründet erweist\nund abzuweisen ist,\n\n– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der\nBeschwerdeführerin gehen,\n\nSeite 4 — 5\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________________________________________\n\nKantonsgericht von Graubünden\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nDer Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc\n\nSeite 5 — 5\n"}