{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-1_2009-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684bb37b56604d80139c3d61096195e559616632bcbc375a4043f5f5b9a9b2806edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097684bb37b56604d80139c3d61096195e559616632bcbc375a4043f5f5b9a9b2806edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_1", "Checksum": "e439759a94a345bd890dfbe238ef86ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.01.2009 KSK 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 22.01.2009 KSK 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Insolvenz/Eröffnung Privatkonkurs | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:52", "Checksum": "04df6f2e91482df9710c16dc022153f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.01.2009 KSK 2009 1\nRegeste:\nInsolvenz/Eröffnung Privatkonkurs | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 22. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 1\n\nEntscheid\nKantonsgericht\n\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Thoma\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsident Landquart vom 22.12.2008, mitgeteilt am 23.12.2008 in Sachen der Beschwerdeführerin\n\nbetreffend Konkurseröffnung auf eigenes Begehren\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Dezember 2008, in die von\nder Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass X. am 15. Dezember 2008 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart gestützt auf Art. 191 Abs.1 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses\nstellte (Insolvenzerklärung),\n– dass sie dabei ihre finanziellen Verhältnisse darlegte und entsprechende Belege einreichte,\n\n– dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch am 22. Dezember\n2008 abwies,\n\n– dass er dabei zum Schluss kam, dass X. wohl Schulden über rund Fr. 170'000.--\nhabe, indessen mit ihrem Einkommen einen Überschuss von rund Fr. 2'250.--\nmonatlich erwirtschafte, so dass eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff.\nSchKG nicht aussichtslos sei (Art. 191 Abs. 2 SchKG),\n\n– dass X. dagegen am 30. Dezember 2008 „Einsprache“ (recte Beschwerde) an\ndas Kantonsgericht von Graubünden einreichte und sinngemäss die Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheides und die Eröffnung des Privatkonkurses begehrte,\n\n– dass sie zur Begründung im wesentlichen vorbrachte, ihr monatlicher ausbezahlter Lohn betrage Fr. 4'450.-- und die vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen monatlichen Spesen von Fr. 1'000.-- seien weggefallen; ihr seien\nFr. 400.-- (pro Monat) an Steuern angerechnet worden, während sie dafür über\nFr. 8'000.-- (pro Jahr) bezahle,\n\n– dass das Kantonsgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 174 SchKG; Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG),\n\n– dass die Beschwerdeführerin zunächst davon ausgeht, dass der Bezirksgerichtspräsident von einem falschen Lohn einschliesslich Spesen ausgegangen\nsei,\n\n– dass X. gemäss Lohnabrechnung vom November 2008 netto Fr. 4'450.-- ausbezahlt werden, was einschliesslich 13. Monatslohn gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag Fr. 4'821.-- ausmacht, was die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch angegeben hat und somit rund Fr. 160.-- unter dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen Monatslohn liegt,\n\n– dass die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, ihr würden die vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen monatlichen Spesen von Fr. 1'000.--\nnicht mehr ausbezahlt,\n\nSeite 2 — 5\n– dass X. indessen einen Arbeitsvertrag vom 2. September 2002 einreichte,\ngemäss welchem ihr eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 1'000.-- ausbezahlt werden,\n\n– dass durch nichts belegt wird, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte,\nsodass die Aufrechnung dieses Betrages nicht zu beanstanden ist,\n\n– dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, sie bezahle über Fr. 8'000.-- an\nSteuern pro Jahr und nicht nur Fr. 400.-- pro Monat, wie dies die Vorinstanz\nangenommen habe,\n\n– dass gemäss Steuerberechnung 2007 (act. 8) die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 5'931.20 pro Jahr für Steuern aufzuwenden hat, was knapp Fr. 500.--\npro Monat ausmacht und somit rund Fr. 100.-- über dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angenommenen Betrag liegt,\n\n– dass indessen festzuhalten ist, dass im angefochtenen Entscheid verschiedene\nAusgabenpositionen der Beschwerdeführerin zu hoch angerechnet wurden,\n\n– dass die Ausgaben für Telefon/EDV von Fr. 100.-- nicht hätten aufgerechnet\nwerden dürfen, da dies im zugesprochenen Grundbetrag von Fr. 775.-- pro Monat enthalten ist,\n\n– dass bei Anrechnung eines Grundbetrages für Nahrung etc. nicht der volle Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 20.-- pro Tag angerechnet werden darf,\nsondern lediglich die entsprechenden Mehrauslagen von maximal Fr. 10.-- pro\nTag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums, was eine Reduktion von Fr. 200.-- pro Monat ausmacht,\n\n– dass Fr. 150.-- für Versicherungen angerechnet wurden, obwohl darunter die\nMotorfahrzeugversicherung figuriert, welche grundsätzlich mit den angerechneten Autospesen von Fr. 0.65 pro km zu bezahlen ist,\n\n– dass im weiteren bei den Akten eine Police der B. Rechtsschutzversicherung\nAG liegt, welche auf X. und A. lautet und darin auch eine Prämie für Vermieterrisiko (zwei vermietete Wohnungen an der C. in D.) enthalten ist, welche ohne\nZweifel nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht,\n\n– dass demnach für die Position Versicherungen höchstens ein Betrag von Fr.\n50.-- einzurechnen ist,\n\n"}