 dass ein derartiger Grund, das Verwertungsverfahren zu unterbrechen, nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,  dass es aufgrund des Erwähnten nicht genügt, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger plötzlich einen Teil der Schuld bestreitet und unbelegte Gegenforderungen stellt,  dass das Betreibungsamt X. somit A. zu Recht die Mitteilung der Verwertung zugestellt hat in der Absicht, dass Verwertungsverfahren durchzuführen,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,