 dass in diesem Stadium des Verfahrens dem Schuldner zur Abwendung der Verwertung nur noch die Möglichkeit bleibt, die Forderung über das Betreibungsamt zu bezahlen oder – falls der Nachweis anderweitiger Tilgung bzw. Stundung gelingt – durch eine Klage gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu verlangen,  dass das Betreibungsamt indessen das Verwertungsverfahren bis zum Eingang der Zahlung bzw. bis zur vorläufigen Einstellung der Betreibung durch den Richter (vgl. Art. 85a Abs. 2 SchKG) fortzusetzen hat,