 dass der entsprechende Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten X. rechtskräftig geworden ist,  dass die erneute Einleitung einer Klage im gleichen Zusammenhang (Anerken- nungs- oder Aberkennungsklage) gemäss Art. 79 bzw. Art. 83 SchKG nicht vorgesehen ist, Seite 3 — 5  dass bei der hier vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags direkt das Verwertungsbegehren gestellt werden kann, was durch die Gläubigerin vorgenommen und vom Betreibungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG angezeigt wurde,