 dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG lediglich prüfen kann, ob eine angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes betreibungsrechtliche Mängel aufweist und insbesondere keine materiellrechtliche Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderung vornehmen kann,  dass in betreibungsrechtlicher Hinsicht feststeht, dass der von A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 über den Gesamtbetrag von Fr. 96'051.90 zuzüglich Zins erhobene Rechtsvorschlag durch den unter den Parteien abgeschlossenen vermittleramtlichen Vergleich im Sinne einer definitiven Rechtsöffnung beseitigt wurde,