 dass A. dagegen am 13. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, die Mitteilung der Verwertung sei aufzuheben,  dass er zur Begründung insbesondere hervorbrachte, die Schuld betrage nur noch Fr. 13'853.69 und er gegenüber der Gläubigerin eine grössere Gegenforderung habe,  dass die Beschwerdegegnerin am 26. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,  dass das Betreibungsamt X. am 27. März 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtete,