 dass der Kreispräsident X. als Vermittler feststellte, dass es sich um dieselbe Forderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des Kreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war und deshalb das Verfahren infolge „Rechtsungenüglichkeit einstellte“,  dass diese Verfügung vom Kantonsgerichtausschuss von Graubünden mit Urteil vom 18. Juni 2008 auf Beschwerde von A. aus formellen Gründen aufgehoben und der Kreispräsident X. angewiesen wurde, den Leitschein auszustellen,