 dass in der Folge der Schuldner offenbar mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet, so dass ihm am 7. April 2008 eine erste Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,  dass nach Bezahlung einer weiteren Abschlagszahlung dem Schuldner gestützt auf Art. 123 SchKG am 8. Mai 2008 ein Verwertungsaufschub für 12 Monate bewilligt wurde unter der Voraussetzung, dass er die festgelegten Abschlagszahlungen leistet,  dass die Ratenzahlungen des Schuldners offenbar nur unregelmässig bezahlt wurden, so dass am 17. Juni 2008 und am 26. August 2008 weitere Mitteilungen der Verwertung ergingen,  dass A. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. eine Aberkennungsklage einleitete,