 dass B. daraufhin beim Kreispräsidenten X. als Vermittler Anerkennungsklage einleitete,  dass die Parteien am 8. November 2007 vor Vermittleramt einen Vergleich abschlossen, in welchem A. die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich anerkannte, den erhobenen Rechtsvorschlag unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beseitigte und sich zur ratenweisen Abzahlung der Schuld verpflichtete,  dass die Klage daraufhin vom Vermittler infolge Vergleichs am 8. November 2007 abgeschrieben wurde,