wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. März 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass B. am 4. Oktober 2007 beim Betreibungsamt X. gegen A. für die Beträge von Fr. 70'600.00 und Fr. 25'451.90 zuzüglich Zinsen (Restforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gemäss Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 17. April 2003) Betreibung einleitete (Betreibungsnum- mer_),  dass A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 Rechtsvorschlag erhob,