{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-16_2009-04-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c587a9d83762ccf1b563388f221fb9a1f9390023814d2d7a722054193ea42e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c587a9d83762ccf1b563388f221fb9a1f9390023814d2d7a722054193ea42e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_16", "Checksum": "8b626ad4f2f7bde7591f06b2e456eb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.04.2009 KSK 2009 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:40", "Checksum": "bdd0a22b2b617bd337b224e0fd13d96a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 16\nRegeste:\nVerwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n\nSeite 3 — 5\n dass bei der hier vorliegenden Betreibung auf Pfandverwertung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags direkt das Verwertungsbegehren gestellt werden\nkann, was durch die Gläubigerin vorgenommen und vom Betreibungsamt\ngemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG angezeigt wurde,\n\n dass in diesem Stadium des Verfahrens dem Schuldner zur Abwendung der Verwertung nur noch die Möglichkeit bleibt, die Forderung über das Betreibungsamt\nzu bezahlen oder – falls der Nachweis anderweitiger Tilgung bzw. Stundung gelingt – durch eine Klage gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Aufhebung\nbzw. Einstellung der Betreibung zu verlangen,\n\n dass das Betreibungsamt indessen das Verwertungsverfahren bis zum Eingang\nder Zahlung bzw. bis zur vorläufigen Einstellung der Betreibung durch den Richter (vgl. Art. 85a Abs. 2 SchKG) fortzusetzen hat,\n\n dass ein derartiger Grund, das Verwertungsverfahren zu unterbrechen, nicht\nvorliegt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird,\n\n dass es aufgrund des Erwähnten nicht genügt, dass der Schuldner gegenüber\ndem Gläubiger plötzlich einen Teil der Schuld bestreitet und unbelegte Gegenforderungen stellt,\n\n dass das Betreibungsamt X. somit A. zu Recht die Mitteilung der Verwertung\nzugestellt hat in der Absicht, dass Verwertungsverfahren durchzuführen,\n\n dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,\n\n dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und gemäss Art.\n62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\nSeite 4 — 5\nerkannt :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 trägt der Kanton\nGraubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nKantonsgericht von Graubünden\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nDer Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc\n\nSeite 5 — 5\n"}