{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-16_2009-04-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c587a9d83762ccf1b563388f221fb9a1f9390023814d2d7a722054193ea42e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c587a9d83762ccf1b563388f221fb9a1f9390023814d2d7a722054193ea42e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_16", "Checksum": "8b626ad4f2f7bde7591f06b2e456eb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.04.2009 KSK 2009 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:40", "Checksum": "bdd0a22b2b617bd337b224e0fd13d96a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 16\nRegeste:\nVerwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 16\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Thoma\n\n__________________________________________\n\nIn der Beschwerde\n\ndes A., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Mitteilung der Verwertung durch das Betreibungsamt X. vom 9. März 2009,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der B., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Postfach 115, Schulstrasse\n1, 7302 Landquart, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Verwertung,\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. März 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009, in die\nvom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n dass B. am 4. Oktober 2007 beim Betreibungsamt X. gegen A. für die Beträge\nvon Fr. 70'600.00 und Fr. 25'451.90 zuzüglich Zinsen (Restforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gemäss Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Y. vom 17. April 2003) Betreibung einleitete (Betreibungsnum-\nmer_),\n\n dass A. gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 Rechtsvorschlag erhob,\n\n dass B. daraufhin beim Kreispräsidenten X. als Vermittler Anerkennungsklage\neinleitete,\n\n dass die Parteien am 8. November 2007 vor Vermittleramt einen Vergleich abschlossen, in welchem A. die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich\nanerkannte, den erhobenen Rechtsvorschlag unter Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung beseitigte und sich zur ratenweisen Abzahlung der Schuld verpflichtete,\n\n dass die Klage daraufhin vom Vermittler infolge Vergleichs am 8. November\n2007 abgeschrieben wurde,\n\n dass in der Folge der Schuldner offenbar mit den Ratenzahlungen in Rückstand\ngeriet, so dass ihm am 7. April 2008 eine erste Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,\n\n dass nach Bezahlung einer weiteren Abschlagszahlung dem Schuldner gestützt\nauf Art. 123 SchKG am 8. Mai 2008 ein Verwertungsaufschub für 12 Monate\nbewilligt wurde unter der Voraussetzung, dass er die festgelegten Abschlagszahlungen leistet,\n\n dass die Ratenzahlungen des Schuldners offenbar nur unregelmässig bezahlt\nwurden, so dass am 17. Juni 2008 und am 26. August 2008 weitere Mitteilungen\nder Verwertung ergingen,\n\n dass A. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. eine Aberkennungsklage einleitete,\n\n dass der Kreispräsident X. als Vermittler feststellte, dass es sich um dieselbe\nForderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des\nKreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war und deshalb das Verfahren infolge „Rechtsungenüglichkeit einstellte“,\n\n dass diese Verfügung vom Kantonsgerichtausschuss von Graubünden mit Urteil\nvom 18. Juni 2008 auf Beschwerde von A. aus formellen Gründen aufgehoben\nund der Kreispräsident X. angewiesen wurde, den Leitschein auszustellen,\n\nSeite 2 — 5\n dass aus dem am 16. März 2009 ausgestellten Leitschein (act. 04/10) hervorgeht, dass A. gegen B. verschiedene Gegenforderungen stellt und davon ausgeht, seine Schuld gegenüber der Gläubigerin betrage nur noch Fr. 13'853.69,\n\n dass er dies mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auch dem Betreibungsamt X.\nmitteilte,\n\n dass B. mit Schreiben vom 26. Februar 2009 an das Betreibungsamt X. auf der\nunverzüglichen Durchführung der Verwertung bestand und dem Schuldner deshalb am 9. März 2009 eine neue Mitteilung der Verwertung zugestellt wurde,\n\n dass A. dagegen am 13. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte\nmit dem Begehren, die Mitteilung der Verwertung sei aufzuheben,\n\n dass er zur Begründung insbesondere hervorbrachte, die Schuld betrage nur\nnoch Fr. 13'853.69 und er gegenüber der Gläubigerin eine grössere Gegenforderung habe,\n\n dass die Beschwerdegegnerin am 26. März 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,\n\n dass das Betreibungsamt X. am 27. März 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtete,\n\n dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren\ngemäss Art. 17 SchKG lediglich prüfen kann, ob eine angefochtene Verfügung\ndes Betreibungsamtes betreibungsrechtliche Mängel aufweist und insbesondere\nkeine materiellrechtliche Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderung vornehmen kann,\n\n dass in betreibungsrechtlicher Hinsicht feststeht, dass der von A. gegen den\nZahlungsbefehl vom 4. Oktober 2007 über den Gesamtbetrag von Fr. 96'051.90\nzuzüglich Zins erhobene Rechtsvorschlag durch den unter den Parteien abgeschlossenen vermittleramtlichen Vergleich im Sinne einer definitiven Rechtsöffnung beseitigt wurde,\n\n dass der entsprechende Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten X.\nrechtskräftig geworden ist,\n\n dass die erneute Einleitung einer Klage im gleichen Zusammenhang (Anerken-\nnungs- oder Aberkennungsklage) gemäss Art. 79 bzw. Art. 83 SchKG nicht vorgesehen ist,\n\n"}