 dass demnach der Hinweis von X. auf zuerst zu „verarbeitende“ Vermögenswerte ins Leere stösst (vgl. dazu Philipp Känzig/Marc Bernheim, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II., Basel 1998, N1 zu Art. 151 SchKG),  dass X. im Weiteren nichts vorbringt, was auf einen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes Belfort hinweisen würde, Seite 2 — 4  dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens somit zu Recht ergangen und die Beschwerde damit abzuweisen ist,