{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-14_2009-04-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3b331b84387b585d6df1ec8803e0e93c1d95a6595843187a6c770ae31b8d589edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3b331b84387b585d6df1ec8803e0e93c1d95a6595843187a6c770ae31b8d589edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_14", "Checksum": "a5f69b0df26792270bfc72699315fbad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.04.2009 KSK 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:50", "Checksum": "295bf85e17386bca4c3a2864e2d090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 14\nRegeste:\nVerwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 14\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. August 2009 nicht eingetreten worden).\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Fischer\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Mitteilung des Verwertungsbegehrens des Betreibungsamtes Belfort vom\n4. März 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Y. AG, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Verwertung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. März 2009, in die Vernehmlassung der Y. AG vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt Belfort zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n\n dass die Y. AG am 22. August 2008 beim Betreibungsamt Belfort gegen X. ein\nBetreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung über Fr. 220'000.00 stellte,\n\n dass als Pfandobjekt die Parzelle Nr. _ in der Gemeinde A. (Wohnhaus mit 739\nm2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) angegeben wurde, welche im hälftigen Miteigentum von X. steht und mit einem Inhaberschuldbrief über Fr.\n300'000.00 im ersten Rang belastet ist, wofür X. solidarisch mit B. haftet,\n\n dass X. gegen den am 25. August 2008 erlassenen Zahlungsbefehl keinen\nRechtsvorschlag erhob, so dass die Y. AG am 2. März 2009 das Verwertungsbegehren stellte, welches X. am 4. März 2009 vom Betreibungsamt Belfort mitgeteilt wurde,\n\n dass X. dagegen am 11. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs „Einspruch“ (recte Beschwerde) erhob und sinngemäss die Sistierung des Verwertungsverfahrens beantragte, bis verschiedene offene Fragen im Zusammenhang mit dem vom Konkursamt D. gegen B. geführten Konkurs geklärt seien und bis seine Liegenschaft\nin C. mit einem Verkehrswert von Fr. 750'000.00 und Aktiven in Höhe von ca.\nFr. 95'000.00 „verarbeitet“ seien,\n\n dass die Y. AG am 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte\nund insbesondere darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt\nhabe, mit der Pfandgläubigerin eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e\nVZG durchzuführen,\n\n dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass in der Betreibung auf Pfandverwertung\nder Pfandgläubiger darauf Anspruch hat, das betreffende Pfandobjekt verwerten\nzu lassen und der Pfandschuldner nicht verlangen kann, dass versucht wird, die\nSchuld durch Verwertung anderer Vermögenswerte zu tilgen, bevor auf das\nPfandobjekt gegriffen wird,\n\n dass demnach der Hinweis von X. auf zuerst zu „verarbeitende“ Vermögenswerte ins Leere stösst (vgl. dazu Philipp Känzig/Marc Bernheim, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, SchKG II., Basel 1998, N1 zu Art. 151 SchKG),\n\n dass X. im Weiteren nichts vorbringt, was auf einen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes Belfort hinweisen würde,\n\nSeite 2 — 4\n dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens somit zu Recht ergangen und\ndie Beschwerde damit abzuweisen ist,\n\n dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und\ngemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine\nParteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 trägt der Kanton\nGraubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}