Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist, so dass diese vom Kanton Graubünden zu tragen sind, – dass X. indessen darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können, Seite 4 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.