– dass zur Bestimmung des Wohnsitzes massgeblich, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 33 zu Art. 46 SchKG), – dass ein Wohnortswechsel nur zurückhaltend bejaht wird und als Indiz zur Wohnsitzbestimmung der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, dient (Schmid, ebenda, N 34 und 36 zu Art. 46 SchKG),