Seite 2 — 5 – dass der Beschwerdeführer als einzigen Beschwerdegrund vorbringt, er sei nicht mehr in Sta. Maria V.M. wohnhaft, sondern in A., so dass das Betreibungsamt Val Müstair nicht mehr zuständig sei, – dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben ist,