– dass die Pfändungsankündigung eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstellt und nicht bloss Mitteilung einer späteren Verfügung (der Pfändung), so dass entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes auf die rechtzeitige Beschwerde einzutreten ist (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 9 zu Art. 90 SchKG),