– dass von der Aufsichtsbehörde bei der Gemeindeverwaltung Sta. Maria V.M. eine Wohnsitzbestätigung eingeholt wurde und am 16. Februar 2009 mitgeteilt wurde, X. sei nach wie vor in Sta. Maria V.M. angemeldet, – dass gemäss Art. 17 SchKG gegen eine Verfügung eines Betreibungsbeamten innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,