– dass X. am 5. Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die „Pfändung“ Beschwerde einreichte und mitteilte, er wohne seit 1. Januar 2008 in A., so dass das Betreibungsamt Val Müstair für die Durchführung der Betreibung nicht zuständig sei, – dass das Betreibungsamt Val Müstair am 10. Februar 2009 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es noch zu keiner Pfändung gekommen sei, – dass Y. am 18. Februar 2009 telefonisch auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,